Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Des weiteren ist zu prüfen ob die Leibrente zu recht quotenmässig nach Reineinkommen verteilt wurde. a) Gemäss § 29 lit. g StG werden von den steuerbaren Einkünften die dauernden Lasten sowie 40 % der bezahlten Leibrenten abgezogen. b) Da dem Liegenschaftskanton nur ein beschränktes Besteuerungsrecht zusteht, sollten die einkommenssteuerlichen Abzüge prinzipiell vom Wohnsitz als Hauptsteuerdomizil getragen werden. Der Wohnsitz ist der Mittelpunkt der Lebenshaltung; hier fallen die grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähigen Lebenshaltungskosten an.