Der Pflichtige beanstandet, dass die Veranlagung unrichtig sei, da in der entsprechenden Rubrik auf den beiden "Angaben für die Steuererklärung 2005 und 2006 für Grundeigentum in Kanton Basel-Landschaft" vom 4. Februar 2006 und 26. Januar 2007" kein Eigenmietwert angezeigt worden sei. Aus dem fehlenden Eintrag eines Eigenmietwertes darf jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Eigenmietwertbetrag versteuert werden muss. Das aktuell gültige System für die Ermittlung des Eigenmietwertes geht vom Gebäudekatasterwert aus. Die Höhe des Katasterwertes bestimmt den geschuldeten Eigenmietwertbetrag. Der Katasterwert des betreffenden Gartenhauses beträgt Fr. 15'300.--.