Der Brandlagerwert hat automatisch einen Katasterwert zur Folge, welcher in casu Fr. 15'300.- beträgt. Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird dem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. Der Pflichtige beanstandet, dass die Veranlagung unrichtig sei, da in der entsprechenden Rubrik auf den beiden "Angaben für die Steuererklärung 2005 und 2006 für Grundeigentum in Kanton Basel-Landschaft" vom 4. Februar 2006 und 26. Januar 2007" kein Eigenmietwert angezeigt worden sei.