Das Bestehen eines Brandlagerwertes zieht die Existenz eines Gebäudekatasterwertes nach sich. Es entspricht einer langen und unangefochtenen Praxis der Steuerbehörde, dass der Katasterwert eine Besteuerung als Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft auslöst (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht BL, [KGE VV] Nr. 95/178 vom 13.März 1996). b) Die Praxis des Kantons Basel-Landschaft weist insofern eine Besonderheit auf, als auch kleinere Objekte welche einen Brandlagerwert und in der Folge einen Katasterwert besitzen dem unbeweglichen Vermögen zugeteilt und als Liegenschaft besteuert werden.