Der Katasterwert ergibt sich aus dem Brandlagerwert und einem Zuschlag, dem so genannten "Katasterprozentsatz für Gebäude". Der Katasterwert wird von den Gemeindesteuerbehörden (innerhalb der in der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz geregelten Bandbreite) festgelegt und beträgt je nach Zweck, Alter und Zustand zwischen 150% und 345%, bei Mehrfamilienhäusern bis 450% des Brandlagerwertes. Das Bestehen eines Brandlagerwertes zieht die Existenz eines Gebäudekatasterwertes nach sich.