Der Mietwert einer selbst genutzten Liegenschaft oder Wohnung wird anhand des Gebäudekatasterwertes festgelegt. Bei der Bestimmung des Mietwertes eigener Pflanzlandhäuschen, wird der Betrag aufgrund ihrer lediglich beschränkten Nutzbarkeit stets noch um ein Drittel reduziert (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 29/1995 vom 17. März 1995 E. 3b; BlStPr., Band IV, S.83 ff). Der Katasterwert ergibt sich aus dem Brandlagerwert und einem Zuschlag, dem so genannten "Katasterprozentsatz für Gebäude".