O. Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung vom 20. April 1995). Ausschlaggebend für die Einteilung zum unbeweglichen Vermögen ist auch hier die Absicht der Beteiligten, namentlich der Wille des Bauherrn im Zeitpunkt der Errichtung, die Baute dauernd oder nur vorübergehend mit dem Boden zu verbinden (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1974, N. 7 zu Art. 677 ZGB). Dies kann dazu führen, dass die Gartenhäuser den Liegenschaften gleichgestellt werden, welche am Ort der gelegenen Sache zu versteuern sind. 3. a) Der Mietwert einer selbst genutzten Liegenschaft oder Wohnung wird anhand des Gebäudekatasterwertes festgelegt.