Gemäss Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 10. November 2005 an den Verein C, lösen Fahrnisbauten, als bewegliches Vermögen, für Eigentümer welche ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, keine Steuerpflicht aus. Wenn es sich jedoch in räumlicher und wertmässiger Hinsicht um grössere Objekte handelt, welche zur längerfristigen Bewohnung geeignet sind, und über einen entsprechend üblichen Komfort wie zum Beispiel über ein Fundament, Kanalisations-, Strom- oder Wasseranschlüsse verfügen, so sind die Bauten als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren (vgl. a.a.O. Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung vom 20. April 1995).