677 ZGB). c) Gemäss dem Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 20. April 1995 betreffend der steuerlichen Behandlung von Gartenhäusern sind die klassischen Schrebergartenhäuser Fahrnisbauten und bilden daher bewegliches Vermögen. Bei beweglichem Vermögen kann kein Eigenmietwert berechnet und entsprechend besteuert werden. Gemäss Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 10. November 2005 an den Verein C, lösen Fahrnisbauten, als bewegliches Vermögen, für Eigentümer welche ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, keine Steuerpflicht aus.