Fahrnisbauten zeichnen sich durch eine lose Verbindung zum Boden aus, und sind nach der Absicht der Beteiligten nicht auf Dauerhaftigkeit ausgelegt. Das primäre Unterscheidungskriterium zwischen Fahrnis- und Dauerbauten liegt somit darin, ob die Absicht der Beteiligten, namentlich der Wille des Bauherrn im Zeitpunkt der Errichtung, dahin ging, die Baute dauernd oder nur vorübergehend mit dem Boden zu verbinden (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1974, N. 7 zu Art. 677 ZGB). Die von Mietern und Pächtern für ihre Zwecke erstellten baulichen Anlagen stellen aber in der Regel blosse Fahrnisbauten dar (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1974, N. 10 zu Art. 677 ZGB).