677 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907. Danach behalten Hütten, Buden, Baracken u. dgl., wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremden Boden aufgerichtet sind, ihren besonderen Eigentümer. Gemäss Abs. 2 wird ihr Bestand nicht in das Grundbuch eingetragen. Fahrnisbauten zeichnen sich durch eine lose Verbindung zum Boden aus, und sind nach der Absicht der Beteiligten nicht auf Dauerhaftigkeit ausgelegt.