Gemäss § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 lit. d StG gehören zum steuerbaren Einkommen u.a. alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, Eigengebrauch sowie wiederkehrende Einkünfte aus Baurechtsoder anderen Nutzungsverträgen. Die Einzelheiten zur Berechnung des Eigenmietwertes sind der Bestimmung des § 27ter StG zu entnehmen. Gemäss Abs. 2 beträgt der Eigenmietwert, bis zu einem Katasterwert von Fr. 61'300.--, 10.44 %. b) Es stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei einem Gartenhaus um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Die Antwort darauf liefert Art. 677 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.