Im Folgenden unterliegt der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Mietwert eines Gartenhauses als Einkommen zu besteuern ist. a) Nach § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen. Nach Abs. 2 sind Naturaleinkünfte aller Art steuerbar, insbesondere der Wert selbstverwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs, durch eigene Arbeitsleistungen geschaffene Werte, der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften sowie der Bezug und die Nutzung von Sachen, Rechten und Dienstleistungen. Gemäss § 23 Abs. 2 i.V.m.