Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses soweit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die Kirchensteuer führte sie aus, die Steuerverwaltung sei nicht die richtige Beschwerdeinstanz, weshalb keine materielle Behandlung erfolge. In diesem Punkt sei nicht auf den Rekurs einzutreten. 6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Im Folgenden unterliegt der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Mietwert eines Gartenhauses als Einkommen zu besteuern ist.