Zur Begründung führten sie u.a. aus, die Steuerverwaltung verteile die Leibrenten nicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und ständiger interkantonaler Steuerpraxis, wobei sich somit eine unerlaubte virtuelle Doppelbesteuerung ergebe. Bezüglich der Kostenentschädigung führten die Pflichtigen aus, da die Schuldzinsenverteilung mehrfach willkürlich unrichtig vorgenommen worden sei, würden Kosten entstehen, die zu vergüten seien. 5. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses soweit darauf einzutreten sei.