Zweitens auf die Besteuerung eines Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A sei zu verzichten. Drittens die Veranlagung der ref. Kirchensteuer sei aufzuheben. Viertens infolge der wiederholten Falschbehandlung sei dem Rekurrenten eine Aufwandsentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führten sie u.a. aus, die Steuerverwaltung verteile die Leibrenten nicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und ständiger interkantonaler Steuerpraxis, wobei sich somit eine unerlaubte virtuelle Doppelbesteuerung ergebe.