Für die Bestimmung des Mietwertes für Gartenhäuser sei unter Berücksichtigung der die persönliche Benützung einschränkenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, indem vom geltenden Steuerwert nur zwei Drittel in die Veranlagung einzusetzen seien. Bezüglich der Kirchensteuern führten sie aus, dass diese in die Zuständigkeit der Gemeinden falle und sich die Pflichtigen an die Gemeinde A zu wenden hätten. 4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 Rekurs mit dem Begehren, erstens die Schuldzinsenverteilung sei richtig vorzunehmen. Zweitens auf die Besteuerung eines Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A sei zu verzichten.