29. März 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Leibrente aufgrund ihrer Qualifikation als Soziallast nach dem Reineinkommen zu verteilen sei. Bezüglich des Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A führte sie aus, dass wenn ein Brandlagerwert vorliege auch ein Gebäudekatasterwert bestehe, was wiederum eine Besteuerung einer solchen Baute im Kanton Basel-Landschaft auslöse. Für die Bestimmung des Mietwertes für Gartenhäuser sei unter Berücksichtigung der die persönliche Benützung einschränkenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, indem vom geltenden Steuerwert nur zwei Drittel in die Veranlagung einzusetzen seien.