b) Gegen die "ersetzt Verfügung" vom 22. März 2007 sowie die Gemeindesteuerveranlagung 2005 erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 29. März 2007 Einsprache mit den selben Begehren wie in der ersten Einspracheschrift, jedoch mit der Korrektur, dass die Veranlagung der reformierten Kirchensteuer aufzuheben sei. Zudem führten sie aus, die Kirchensteuerveranlagung reformiert sei unrichtig, weil sie ihre Kirchensteuern bereits im Kanton X bezahlen würden. 3. Mit Einsprache-Entscheid Staatsteuer 2005 vom 27. September 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprachen vom 7. Februar 2007 resp. 29. März 2007 ab.