Die Verfügung vom 22. März 2007 ersetzte die formell mangelhafte Verfügung vom 2. Februar 2007, welche keine Änderungsbegründungen aufweisen konnte. 2.a) Gegen die Veranlagungsverfügung vom 2. Februar 2007 sowie die Gemeindesteuerveranlagung 2005 erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 7. Februar 2007 Einsprache mit den Begehren, erstens die Schuldzinsenverteilung sei richtig vorzunehmen, zweitens die unbegründet nicht akzeptierten Krankheitskosten seien zu berücksichtigen, drittens auf die Besteuerung des Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A sei zu verzichten, viertens die Veranlagung der katholischen Kirchensteuer sei aufzuheben.