Erfolgt die Einsprache an eine unzuständige Behörde, so hat diese die Einsprache von Amtes wegen weiterzuleiten. (Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 29. Februar 2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass sich die Vorinstanzen mit der Frage nach der Qualifikation des Gartenhauses als Liegenschaft bzw. Fahrnisbaute sowie deren Folgen für das Eigentum nicht bzw. zu wenig auseinandergesetzt hätten. Allein auf die Katasterschätzung dürfe nicht abgestellt werden.