Lastet eine Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen, ist sie bei der interkantonalen Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven zu verteilen. Beruht die Leibrente hingegen auf vertraglichen Verpflichtungen, erfolgt die Verteilung nach Reineinkommen. Die Einsprache bezüglich der Erhebung der evangelischen Kirchensteuer ist gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischreformierten Kirche, an die Kirchenpflege zu richten. Erfolgt die Einsprache an eine unzuständige Behörde, so hat diese die Einsprache von Amtes wegen weiterzuleiten.