Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 29. Februar 2008 (021/2008) Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. Die Höhe des Gebäudekatasterwertes bestimmt die Höhe des Eigenmietwertes welcher zu versteuern ist, unabhängig davon, ob in der Steuererklärung der Eigenmietwert eingetragen worden ist. Lastet eine Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen, ist sie bei der interkantonalen Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven zu verteilen.