{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_021-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cb717d3c-3671-4576-9c83-76ef24cbcb6b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "deb47ee9596a52e0044663f7b0a7f92e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["021/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. Die Höhe des Gebäudekatasterwertes bestimmt die Höhe des Eigenmietwertes welcher zu versteuern ist, unabhängig davon, ob in der Steuererklärung der Eigenmietwert eingetragen worden ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:52", "Checksum": "b288d66edaa4bbfd32efc5ae1488d228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 021/2008\nRegeste:\nAufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. Die Höhe des Gebäudekatasterwertes bestimmt die Höhe des Eigenmietwertes welcher zu versteuern ist, unabhängig davon, ob in der Steuererklärung der Eigenmietwert eingetragen worden ist.\n\n\nc) In der Gemeinde A wird die Kirchensteuer zusammen mit der Gemeindesteuer veranlagt. Die Einsprache zur Kirchensteuer hätte die Gemeinde A gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischreformierten Kirche der Kirchenpflege von Amtes wegen weiterleiten müssen, was bisher jedoch nicht erfolgt ist.\nIn diesem Punkt wird der Rekurs an die Kirchenpflege der reformierten Kirchgemeinde A überwiesen.\n7. (…)\nEntscheid Nr. 021/2008 vom 29. Februar 2008"}