{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_021-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cb717d3c-3671-4576-9c83-76ef24cbcb6b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "deb47ee9596a52e0044663f7b0a7f92e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["021/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. Die Höhe des Gebäudekatasterwertes bestimmt die Höhe des Eigenmietwertes welcher zu versteuern ist, unabhängig davon, ob in der Steuererklärung der Eigenmietwert eingetragen worden ist."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:19", "Checksum": "cce1789e039d1464e8ecda38d85c8c04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 021/2008\nRegeste:\nAufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. Die Höhe des Gebäudekatasterwertes bestimmt die Höhe des Eigenmietwertes welcher zu versteuern ist, unabhängig davon, ob in der Steuererklärung der Eigenmietwert eingetragen worden ist.\n\n\nIn casu erfolgte die Begründung der Leibrentenverpflichtung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern im Jahre 1985. Als Eckdaten wurde ein Leibrentenkauf in der Höhe von Fr. 120'540.-- mit einer laufenden Jahresrente von Fr. 8'400.-- für beide Elternteile vereinbart. Somit beruht die Leibrente auf einer vertraglichen Verpflichtung. Die Leibrente wurde mit allgemeinem Vermögen gekauft und ist daher ähnlich anzusehen wie Alimente, da sie das gesamte Vermögen belastet. Da das Gartenhaus lediglich eine wirtschaftliche Anknüpfung im Kanton begründet, kann es nicht als Grund für eine Anteilsmässige Verlegung der sozialpolitischen Abzüge herangezogen werden (vgl. Zuppinger, in Festschrift für Ulrich Häfelin, Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens, S.420).\nEntscheidend ist, dass die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft in der Leibrente eine Soziallast sieht, welche der Rentensicherung des Empfängers dient. Dies führt dazu, dass in der interkantonalen Steuerausscheidung der Verteilung nach Reineinkommen zu folgen ist (vgl. Ausbildungsunterlagen SSK betreffend Steuerausscheidung).\nEs bleibt anzufügen, dass die Leibrente des Pflichtigen in den Jahren 1987 bis 1996 zwar wie Schuldzinsen nach Lage der Aktiven verteilt wurden, der Rekurrent aus diesem Umstand jedoch keinerlei Ansprüche ableiten kann. Jede Veranlagung ist für sich gesondert alleine zu betrachten und entfaltet nur Wirkung für die zu veranlagende Steuerperiode. Dies gibt der Steuerverwaltung auch die Möglichkeit die Steuerpflicht jedes Jahr von neuem zu prüfen und eventuelle Fehler zu korrigieren. Das Verhalten der Steuerverwaltung widerspricht somit weder dem Grundsatz von Treu und Glauben noch ist es willkürlich. Der Rekurs erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.\n5. Im Folgenden unterliegt der Prüfung ob dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zusteht.\na) Gestützt auf § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO BL) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.\nb) Gemäss § 21 Abs. 3 VPO kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.\nc) Der Pflichtige verlangte in seiner Rekursschrift vom 19. Oktober 2007, dass ihm eine Parteientschädigung ausgerichtet werde. Dies begründete er damit, dass der Steuerverwaltung seit 1981 bei der Veranlagung wiederholt Fehler unterlaufen seien, welche auf seiner Seite zu einem zeitlichen und finanziellen Mehraufwand geführt hätten.\nGemäss der gesetzlichen Regelungen wird nur für jene Partei eine Parteientschädigung ausgerichtet wird, welche einen Anwalt oder einen Vertreter beizieht. In casu vertritt sich der Pflichtige jedoch selbst und unterliegt zudem in allen Begehren, weshalb keine Kostenentschädigung zugesprochen werden kann.\nEs bleibt festzuhalten, dass der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\n6. a) Bezüglich der Rüge zur Erhebung der Kirchensteuer im Kanton Basel-Landschaft ist festzuhalten, dass der Pflichtige die Gemeindesteuerveranlagung mit Einsprache vom 7. Februar 2007 ordnungsgemäss angefochten hatte, die Gemeinde daraufhin mit Datum vom 22. März 2007 eine rektifizierte Gemeindesteuerrechnung 2005 erstellte, in welcher anstatt die katholische Kirchensteuer, die evangelische erhoben wurde. Mit Rekurs vom 19. Oktober 2007 monierte der Pflichtige die Erhebung der Kirchensteuer erneut.\nb) Gemäss § 8a Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. April 1950 erheben die Kirchgemeinden der Landeskirchen von den Angehörigen ihrer Konfession eine Einkommens- und Vermögenssteuer (Kirchensteuer natürlicher Personen). Massgebend für die Veranlagung sind die Steuerfaktoren gemäss Staats- und Gemeindesteuereinschätzung. Nach Abs. 4 liefern die Einwohnergemeinden den Kirchgemeinden die für den Bezug der Kirchensteuern benötigten Angaben der Steuereinschätzung der betreffenden Konfessionsangehörigen unter Wahrung der Normen des Datenschutzes. Die Kirchensteuer natürlicher Personen wird auf Wunsch der Kirchgemeinden durch die Einwohnergemeinden gegen Entschädigung eingezogen.\nGemäss Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Juli 1952 kann gegen Kirchensteuerveranlagungen innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Kirchenpflege erhoben werden. Die Einspracheentscheide der Kirchenpflege können innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kirchenrat mit Beschwerde angefochten werden. Für den Weiterzug der kirchenrätlichen Entscheide gilt Artikel 20, Abs. 2 und 3. Gemäss Abs. 2 steht gegen letztinstanzliche Steuerentscheide kirchlicher Behörden jedem Betroffenen innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu.\nGemäss Art. 8 Abs. 1 des Reglements der Synode betreffend die Kirchensteuern in den Gemeinden vom 19. Juni 1996 entscheidet die Kirchengemeindeversammlung darüber, ob Veranlagung und Einzug der Kirchensteuer gemäss § 8a Abs. 4 des Kirchengesetzes der bzw. den Einwohnergemeinde/n übertragen wird. Sie genehmigt die entsprechende Vereinbarung zwischen der/den Einwohnergemeinde/n."}