{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_021-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cb717d3c-3671-4576-9c83-76ef24cbcb6b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "deb47ee9596a52e0044663f7b0a7f92e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["021/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. 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Die Höhe des Gebäudekatasterwertes bestimmt die Höhe des Eigenmietwertes welcher zu versteuern ist, unabhängig davon, ob in der Steuererklärung der Eigenmietwert eingetragen worden ist.\n\n\nb) Die Praxis des Kantons Basel-Landschaft weist insofern eine Besonderheit auf, als auch kleinere Objekte welche einen Brandlagerwert und in der Folge einen Katasterwert besitzen dem unbeweglichen Vermögen zugeteilt und als Liegenschaft besteuert werden. Der Brandlagerwert beruht auf einer Schätzung der Gebäudeversicherung Basel-Landschaft, welche auf Gesuch hin vorgenommen wird. Diese ermittelt zu Beginn den Gebäudeversicherungswert, welcher dem Neuwert entspricht. Der Zeitwert (auch Zustandswert) ergibt sich aus dem Gebäudeversicherungswert (Neuwert) abzüglich der Wertverminderung die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alter, Abnützung oder aus anderen Gründen eingetreten ist. Zur Berechnung des Brandlagerwertes, ist der Zeitwert seinerseits, durch den aktuellen Index (= 9.231 Stand vom 27. April 2007) zu dividieren. Der Brandlagerwert ist der auf das Jahr 1939 (Index 100) zurück gerechnete Zeitwert eines Gebäudes ( ).\nc) In casu weist das etwa 20 m 2 grosse Gartenhaus einen Brandlagerwert von Fr. 5'700.-- auf. Der Brandlagerwert hat automatisch einen Katasterwert zur Folge, welcher in casu Fr. 15'300.- beträgt. Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird dem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten.\nDer Pflichtige beanstandet, dass die Veranlagung unrichtig sei, da in der entsprechenden Rubrik auf den beiden \"Angaben für die Steuererklärung 2005 und 2006 für Grundeigentum in Kanton Basel-Landschaft\" vom 4. Februar 2006 und 26. Januar 2007\" kein Eigenmietwert angezeigt worden sei. Aus dem fehlenden Eintrag eines Eigenmietwertes darf jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Eigenmietwertbetrag versteuert werden muss. Das aktuell gültige System für die Ermittlung des Eigenmietwertes geht vom Gebäudekatasterwert aus. Die Höhe des Katasterwertes bestimmt den geschuldeten Eigenmietwertbetrag. Der Katasterwert des betreffenden Gartenhauses beträgt Fr. 15'300.--. Daraus resultiert gemäss § 27ter Abs. 2 StG ein Eigenmietwert von Fr. 1'600.-- (10.44 % von Fr. 15'300.--). Da das Gartenhaus weder an das Elektronetz noch an die Kanalisation angeschlossen ist und im Winterhalbjahr auch kein Wasseranschluss besteht, wurde den die persönliche Benützung einschränkenden Besonderheiten Rechnung getragen, indem vom geltenden Steuerwert von Fr. 1'600.-- nur zwei Drittel eingesetzt worden sind. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1'066.-- welcher im vorliegenden Fall als Eigenmietwert zu versteuern ist. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.\n4. Des weiteren ist zu prüfen ob die Leibrente zu recht quotenmässig nach Reineinkommen verteilt wurde.\na) Gemäss § 29 lit. g StG werden von den steuerbaren Einkünften die dauernden Lasten sowie 40 % der bezahlten Leibrenten abgezogen.\nb) Da dem Liegenschaftskanton nur ein beschränktes Besteuerungsrecht zusteht, sollten die einkommenssteuerlichen Abzüge prinzipiell vom Wohnsitz als Hauptsteuerdomizil getragen werden. Der Wohnsitz ist der Mittelpunkt der Lebenshaltung; hier fallen die grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähigen Lebenshaltungskosten an. Bei den hier zur Diskussion stehenden Abzügen geht es aber um den Abzug von Aufwendungen, welche in den Bereich der Lebenshaltung fallen und die aus sozialpolitischen Gründen in unterschiedlichem Masse in den kantonalen Steuergesetzen zum Abzug zugelassen sind. Aus diesem Grunde ist es begründet, diese Abzüge voll dem Wohnsitzkanton anzulasten (Zuppinger in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Steuerausscheidung für Liegenschaften des Privatvermögens, Zürich 1989, S. 420). So hängen Gewinnungskosten mit einem bestimmten Einkommen zusammen, wogegen Sozialabzüge, da sie nicht in einem organischen Zusammenhang mit dem Halten von Vermögen bzw. Erzielen von bestimmten Einkünften stehen, sondern ohne Unterschied das ganze Vermögen bzw. Einkommen betreffen, kollisionsrechtlich im Verhältnis der Reinvermögensbzw. Reineinkommensanteile zum Abzug zugewiesen werden (Ausbildungsunterlagen der SSK betreffend Steuerausscheidungen).\nRentenverpflichtungen sind - gleich wie Schuldzinsen - nach Massgabe der Lage der Aktiven von dem im einzelnen Kanton steuerpflichtigen Vermögensertrag abzuziehen, wenn die Verpflichtungen auf ererbtem Vermögen lasten oder sie auf die Ablösung einer Nutzniessung zurückzuführen sind (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 19. April 1995 [ASA 65, S. 427] ).\nc) Vorliegend beanstandet der Pflichtige, dass die Leibrente nicht wie Schuldzinsen nach Lage der Aktiven verteilt worden sind. Es ist richtig, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE], II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 19. April 1995 [ASA 65, S. 427]; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE], II öffentlichrechtliche Abteilung, vom 18. März 1959 [ASA 29, S. 150]) die Leibrenten - wie Schuldzinsen - nach Lage der Aktiven verteilte. Dies fand jedoch immer nur unter der Prämisse statt, dass die Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen lastete oder aus der Ablösung einer erbrechtlich erworbenen Nutzniessung hervorgegangen ist (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 19 N 29). Massgebend für die Verteilung nach Lage der Aktiven ist, ob die betreffende Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen lastet oder aus der Ablösung einer erbrechtlich erworbenen Nutzniessung hervorgegangen ist."}