{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_021-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cb717d3c-3671-4576-9c83-76ef24cbcb6b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "deb47ee9596a52e0044663f7b0a7f92e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["021/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. 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Im Folgenden unterliegt der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Mietwert eines Gartenhauses als Einkommen zu besteuern ist.\na) Nach § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen. Nach Abs. 2 sind Naturaleinkünfte aller Art steuerbar, insbesondere der Wert selbstverwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs, durch eigene Arbeitsleistungen geschaffene Werte, der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften sowie der Bezug und die Nutzung von Sachen, Rechten und Dienstleistungen.\nGemäss § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 lit. d StG gehören zum steuerbaren Einkommen u.a. alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, Eigengebrauch sowie wiederkehrende Einkünfte aus Baurechtsoder anderen Nutzungsverträgen.\nDie Einzelheiten zur Berechnung des Eigenmietwertes sind der Bestimmung des § 27ter StG zu entnehmen. Gemäss Abs. 2 beträgt der Eigenmietwert, bis zu einem Katasterwert von Fr. 61'300.--, 10.44 %.\nb) Es stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei einem Gartenhaus um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Die Antwort darauf liefert Art. 677 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907. Danach behalten Hütten, Buden, Baracken u. dgl., wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremden Boden aufgerichtet sind, ihren besonderen Eigentümer. Gemäss Abs. 2 wird ihr Bestand nicht in das Grundbuch eingetragen.\nFahrnisbauten zeichnen sich durch eine lose Verbindung zum Boden aus, und sind nach der Absicht der Beteiligten nicht auf Dauerhaftigkeit ausgelegt. Das primäre Unterscheidungskriterium zwischen Fahrnis- und Dauerbauten liegt somit darin, ob die Absicht der Beteiligten, namentlich der Wille des Bauherrn im Zeitpunkt der Errichtung, dahin ging, die Baute dauernd oder nur vorübergehend mit dem Boden zu verbinden (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1974, N. 7 zu Art. 677 ZGB). Die von Mietern und Pächtern für ihre Zwecke erstellten baulichen Anlagen stellen aber in der Regel blosse Fahrnisbauten dar (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1974, N. 10 zu Art. 677 ZGB).\nc) Gemäss dem Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 20. April 1995 betreffend der steuerlichen Behandlung von Gartenhäusern sind die klassischen Schrebergartenhäuser Fahrnisbauten und bilden daher bewegliches Vermögen. Bei beweglichem Vermögen kann kein Eigenmietwert berechnet und entsprechend besteuert werden. Gemäss Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 10. November 2005 an den Verein C, lösen Fahrnisbauten, als bewegliches Vermögen, für Eigentümer welche ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, keine Steuerpflicht aus.\nWenn es sich jedoch in räumlicher und wertmässiger Hinsicht um grössere Objekte handelt, welche zur längerfristigen Bewohnung geeignet sind, und über einen entsprechend üblichen Komfort wie zum Beispiel über ein Fundament, Kanalisations-, Strom- oder Wasseranschlüsse verfügen, so sind die Bauten als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren (vgl. a.a.O. Schreiben des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung vom 20. April 1995). Ausschlaggebend für die Einteilung zum unbeweglichen Vermögen ist auch hier die Absicht der Beteiligten, namentlich der Wille des Bauherrn im Zeitpunkt der Errichtung, die Baute dauernd oder nur vorübergehend mit dem Boden zu verbinden (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1974, N. 7 zu Art. 677 ZGB). Dies kann dazu führen, dass die Gartenhäuser den Liegenschaften gleichgestellt werden, welche am Ort der gelegenen Sache zu versteuern sind.\n3. a) Der Mietwert einer selbst genutzten Liegenschaft oder Wohnung wird anhand des Gebäudekatasterwertes festgelegt. Bei der Bestimmung des Mietwertes eigener Pflanzlandhäuschen, wird der Betrag aufgrund ihrer lediglich beschränkten Nutzbarkeit stets noch um ein Drittel reduziert (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 29/1995 vom 17. März 1995 E. 3b; BlStPr., Band IV, S.83 ff).\nDer Katasterwert ergibt sich aus dem Brandlagerwert und einem Zuschlag, dem so genannten \"Katasterprozentsatz für Gebäude\". Der Katasterwert wird von den Gemeindesteuerbehörden (innerhalb der in der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz geregelten Bandbreite) festgelegt und beträgt je nach Zweck, Alter und Zustand zwischen 150% und 345%, bei Mehrfamilienhäusern bis 450% des Brandlagerwertes.\nDas Bestehen eines Brandlagerwertes zieht die Existenz eines Gebäudekatasterwertes nach sich. Es entspricht einer langen und unangefochtenen Praxis der Steuerbehörde, dass der Katasterwert eine Besteuerung als Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft auslöst (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht BL, [KGE VV] Nr. 95/178 vom 13.März 1996)."}