{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_021-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cb717d3c-3671-4576-9c83-76ef24cbcb6b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "deb47ee9596a52e0044663f7b0a7f92e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["021/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 021/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. 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Februar 2008 (021/2008)\nAufgrund des Bestehens eines Katasterwertes wird einem Gartenhaus die Qualifikation als Fahrnisbaute gemäss Art. 677 ZGB abgesprochen und ist somit steuerlich als unbewegliches Vermögen zu betrachten. Die Höhe des Gebäudekatasterwertes bestimmt die Höhe des Eigenmietwertes welcher zu versteuern ist, unabhängig davon, ob in der Steuererklärung der Eigenmietwert eingetragen worden ist.\nLastet eine Rentenverpflichtung auf ererbtem Vermögen, ist sie bei der interkantonalen Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven zu verteilen. Beruht die Leibrente hingegen auf vertraglichen Verpflichtungen, erfolgt die Verteilung nach Reineinkommen.\nDie Einsprache bezüglich der Erhebung der evangelischen Kirchensteuer ist gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 25 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischreformierten Kirche, an die Kirchenpflege zu richten. Erfolgt die Einsprache an eine unzuständige Behörde, so hat diese die Einsprache von Amtes wegen weiterzuleiten.\n(Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 hiess das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 29. Februar 2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Das Kantonsgericht hielt u. a in seinen Erwägungen fest, dass sich die Vorinstanzen mit der Frage nach der Qualifikation des Gartenhauses als Liegenschaft bzw. Fahrnisbaute sowie deren Folgen für das Eigentum nicht bzw. zu wenig auseinandergesetzt hätten. Allein auf die Katasterschätzung dürfe nicht abgestellt werden.)\n08-021 Interkantonale Steuerausscheidung: Eigenmietwert eines Gartenhauses; Verteilung der Leibrente; Kirchensteuer\nSachverhalt:\n1. Die im Kanton X wohnhaften Rekurrenten sind Eigentümer eines an der Y-Strasse in der Gemeinde A gelegenen Gartenhauses. Der Boden steht im Eigentum der Z-Stiftung welche der Stadtgärtnerei unterstellt ist. Das Areal selbst wird vom Verein C bewirtschaftet. Die Rekurrenten sind Mitglieder des Vereins C und Pächter der Parzelle auf welcher sich das Gartenhaus befindet. Mit Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2005 vom 22. März 2007 wurden die Pflichtigen aufgrund sekundärer Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft veranlagt. Die Verfügung vom 22. März 2007 ersetzte die formell mangelhafte Verfügung vom 2. Februar 2007, welche keine Änderungsbegründungen aufweisen konnte.\n2.a) Gegen die Veranlagungsverfügung vom 2. Februar 2007 sowie die Gemeindesteuerveranlagung 2005 erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 7. Februar 2007 Einsprache mit den Begehren, erstens die Schuldzinsenverteilung sei richtig vorzunehmen, zweitens die unbegründet nicht akzeptierten Krankheitskosten seien zu berücksichtigen, drittens auf die Besteuerung des Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A sei zu verzichten, viertens die Veranlagung der katholischen Kirchensteuer sei aufzuheben.\nb) Gegen die \"ersetzt Verfügung\" vom 22. März 2007 sowie die Gemeindesteuerveranlagung 2005 erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 29. März 2007 Einsprache mit den selben Begehren wie in der ersten Einspracheschrift, jedoch mit der Korrektur, dass die Veranlagung der reformierten Kirchensteuer aufzuheben sei. Zudem führten sie aus, die Kirchensteuerveranlagung reformiert sei unrichtig, weil sie ihre Kirchensteuern bereits im Kanton X bezahlen würden.\n3. Mit Einsprache-Entscheid Staatsteuer 2005 vom 27. September 2007 wies die Steuerverwaltung die Einsprachen vom 7. Februar 2007 resp. 29. März 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Leibrente aufgrund ihrer Qualifikation als Soziallast nach dem Reineinkommen zu verteilen sei. Bezüglich des Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A führte sie aus, dass wenn ein Brandlagerwert vorliege auch ein Gebäudekatasterwert bestehe, was wiederum eine Besteuerung einer solchen Baute im Kanton Basel-Landschaft auslöse. Für die Bestimmung des Mietwertes für Gartenhäuser sei unter Berücksichtigung der die persönliche Benützung einschränkenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, indem vom geltenden Steuerwert nur zwei Drittel in die Veranlagung einzusetzen seien. Bezüglich der Kirchensteuern führten sie aus, dass diese in die Zuständigkeit der Gemeinden falle und sich die Pflichtigen an die Gemeinde A zu wenden hätten.\n4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 Rekurs mit dem Begehren, erstens die Schuldzinsenverteilung sei richtig vorzunehmen. Zweitens auf die Besteuerung eines Eigenmietwertes für das Gartenhaus in der Gemeinde A sei zu verzichten. Drittens die Veranlagung der ref. Kirchensteuer sei aufzuheben. Viertens infolge der wiederholten Falschbehandlung sei dem Rekurrenten eine Aufwandsentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führten sie u.a. aus, die Steuerverwaltung verteile die Leibrenten nicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und ständiger interkantonaler Steuerpraxis, wobei sich somit eine unerlaubte virtuelle Doppelbesteuerung ergebe. Bezüglich der Kostenentschädigung führten die Pflichtigen aus, da die Schuldzinsenverteilung mehrfach willkürlich unrichtig vorgenommen worden sei, würden Kosten entstehen, die zu vergüten seien.\n5. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses soweit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die Kirchensteuer führte sie aus, die Steuerverwaltung sei nicht die richtige Beschwerdeinstanz, weshalb keine materielle Behandlung erfolge. In diesem Punkt sei nicht auf den Rekurs einzutreten."}