Es bleibt festzustellen, dass der Pflichtige den Nachweis der Unrichtigkeit der von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vorgenommenen amtlichen Einschätzung anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht erbracht hat. Im Hinblick auf die zukünftigen Steuerperioden wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass für den Beweis der Richtigkeit seines Geschäftsganges die Vorlage sämtlicher Belege sowie die Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung notwendig sind. Der Rekurs erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 6. (…) Entscheid Nr. 019/2008 vom 29. Februar 2008