Das bedeutet, dass Kosten, die primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt sind, grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A. Zürich 2006, § 33 N 4). Positionen wie Krankenversicherung, Strom, Wasser, Wohnungsmiete und dgl. stellen grundsätzlich private Lebenshaltungskosten dar und können auch nicht über die Geschäftsbuchhaltung verbucht werden, weshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung auch dort eine Aufrechnung vorgenommen hat.