Diese von ihm selbst angefertigte Aufstellung über die Einzahlungen auf das Postchequekonto mit Nr. xx vermag ohne weitere Belege die Annahmen der Steuerverwaltung nicht zu widerlegen. 5.a) Schliesslich bleibt festzuhalten, dass gemäss § 29 Abs. 3 StG insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen und für die Schuldentilgung, die allgemeinen Standes- und Repräsentationsauslagen, die Auslagen für die berufliche Ausbildung, die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete und die privaten Spenden, mit Ausnahme der freiwilligen Zuwendungen nicht abziehbar sind.