Auf die Frage hin, ob der Pflichtige überhaupt keine Buchhaltung führe, erklärte dieser, er führe eine Buchhaltung, deren Wichtigkeit er jedoch erst jetzt erkannt habe. Bezüglich des hohen Materialaufwandes führte er aus, dass es sich bei diesen Lieferungen um 10 Häuser des Herstellers B handle, wo er jeweils nur das Material geliefert und daher einen kleineren Gewinn erwirtschaftet habe. Ausserdem verzichte er auf hohe Preise was ihm im Gegenzug den Kundenstamm sichere. Der Pflichtige vermochte mit den von ihm eingereichten Unterlagen die Annahme der Steuerverwaltung nicht zu entkräften. Diese von ihm selbst angefertigte Aufstellung über die Einzahlungen auf das Postchequekonto mit Nr.