Die Aufzeichnungen des Pflichtigen sind unvollständig und nicht nachvollziehbar, weshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung die Umsätze anhand ihren internen Erfahrungswerten ermittelt hat. Danach beträgt der Warenaufwand durchschnittlich 30 bis 35 % des erzielten Umsatzes, was entsprechend in deren Berechnungen Berücksichtigung fand. Auf die Frage hin, ob der Pflichtige überhaupt keine Buchhaltung führe, erklärte dieser, er führe eine Buchhaltung, deren Wichtigkeit er jedoch erst jetzt erkannt habe.