Die vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen im Verfahren vor dem Steuergericht kommen dem Erfordernis der Buchführungspflicht klarerweise nicht nach. Den eingereichten Unterlagen lagen weder Offerten noch Abrechnungen, noch Bankkontoauszüge noch sonstige Belege bei. Die in der Erfolgsrechnung aufgeführte Position Material- und Warenaufwand ist ebenfalls nicht näher belegt. Die Aufzeichnungen des Pflichtigen sind unvollständig und nicht nachvollziehbar, weshalb die Eidgenössische Steuerverwaltung die Umsätze anhand ihren internen Erfahrungswerten ermittelt hat.