Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat dem Pflichtigen für das Jahr 2005 im Rahmen der Steuerkontrolle in der Ergänzungsabrechnung vom 1. Juni 2006 "unverbuchte Einnahmen" aufgrund mangelnder Buchführung aufgerechnet. Zudem wurde ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2006 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt, dass falls keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen, diese berechtigt und verpflichtet sei eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.