Das Fehlen einer Buchhaltung entbindet die Steuerpflichtigen nicht von der Beschaffung der für die Veranlagung notwendigen Unterlagen über ihr Einkommen. In diesem Fall haben sie zuhanden der Steuerbehörde aufgrund der Belege Aufstellungen anzufertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 46 N 22). 5. a) Die Firma A ist seit dem 24. April 2001 im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft als Einzelunternehmen eingetragen. Die für die Jahre 2001 bis 2005 ermittelten Umsätze liegen jeweils über der Summe von Fr. 100'000.--.