Als Aufzeichnung eignet sich in erster Linie eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung. Selbständigerwerbende und Kapitalunternehmen, welche keine Buchhaltung führen sind verpflichtet, zuhanden der Steuerbehörde aufgrund der Belege Aufstellungen anzufertigen, welche über den Erfolg ihrer Tätigkeit Auskunft geben (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 46 N 7). Das Fehlen einer Buchhaltung entbindet die Steuerpflichtigen nicht von der Beschaffung der für die Veranlagung notwendigen Unterlagen über ihr Einkommen.