In solchen Fällen ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, die Art und Umfang des Gewerbes berücksichtigt. c) Die Ermittlung des effektiven Gewinns der Selbständigerwerbenden und der Kapitalunternehmen setzt voraus, dass diese Steuerpflichtigen geeignete Aufzeichnungen über ihre Gewinn- und Vermögenssituation führen und den Steuerbehörden einreichen. Als Aufzeichnung eignet sich in erster Linie eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung.