53 aHRegV um ein Handelsgewerbe, um ein Fabrikationsgewerbe oder um ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handeln. Von der Eintragungspflicht sind diese Gewerbe dann befreit, wenn die jährliche Roheinnahme die Summe von Fr. 100'000.-- nicht erreicht (Art. 54 aHRegV). Ob im Einzellfall ein kaufmännisches Gewerbe vorliegt, kann Schwierigkeiten bereiten. In solchen Fällen ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, die Art und Umfang des Gewerbes berücksichtigt.