HRegV 52). Für die Buchführungspflicht ist nicht der Handelsregistereintrag als solcher von Bedeutung, sondern die Erfüllung der Anforderungen an ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 18 N 100f.). Nach Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (aHRegV) liegt ein kaufmännisches Unternehmen vor, wenn dieses auf eine selbständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Bei diesem kann es sich gemäss Art. 53 aHRegV um ein Handelsgewerbe, um ein Fabrikationsgewerbe oder um ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handeln.