Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 18 N 2). Für die Ermittlung des Unternehmensgewinnes müssen u.a. die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung (Art. 957-964 OR), sowie die allgemein anerkannten Grundsätze der kaufmännischen Buchführung, auf welche in Art. 959 OR verwiesen wird, herangezogen werden (vgl. Kuhn/Brühlisauer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art.24 StHG N 14). b) Nicht alle Selbstständigerwerbenden sind zur Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung verpflichtet.