Der Pflichtige betreibt gemäss Handelsregisterauszug ein Einzelunternehmen und unterliegt demzufolge den Regeln der Besteuerung von selbständig Erwerbenden. Die selbständige Erwerbstätigkeit wird nach den Grundsätzen über die Unternehmensbesteuerung beurteilt. Diese Grundsätze gelten sowohl bei der natürlichen Person wie auch bei der juristischen Person. Das Steuerrecht folgt einer einheitlichen Unternehmensbesteuerung. Ein wesentlicher Grundsatz ist das Abstellen auf die buchhalterische Erfassung (sofern eine solche geführt wird, was nicht in jedem Fall zwingend ist)(vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art.