Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige Rekurs, wobei er u.a. den kalkulierten Umsatz der Mehrwertsteuer und die Abweichung in der Position Warenaufwand beanstandete. 4. a) Gemäss den gesetzlichen Vorschriften in § 106 Abs. 3 StG muss der Pflichtige bei der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die amtliche Einschätzung die offensichtliche Unrichtigkeit nachweisen. Es ist vorliegend fraglich, ob ihm dies anhand der eingereichten Unterlagen tatsächlich gelungen ist. Der Pflichtige betreibt gemäss Handelsregisterauszug ein Einzelunternehmen und unterliegt demzufolge den Regeln der Besteuerung von selbständig Erwerbenden.