Die Steuerverwaltung änderte die Veranlagung im Rahmen des Einsprache-Entscheides anhand der mit der Einsprache eingereichten Steuererklärung sowie Bilanz und Erfolgsrechnung und berechnete das Betriebsergebnis neu. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige Rekurs, wobei er u.a. den kalkulierten Umsatz der Mehrwertsteuer und die Abweichung in der Position Warenaufwand beanstandete. 4. a) Gemäss den gesetzlichen Vorschriften in § 106 Abs. 3 StG muss der Pflichtige bei der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die amtliche Einschätzung die offensichtliche Unrichtigkeit nachweisen.