An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob der Rekurrent die offensichtliche Unrichtigkeit der amtlichen Einschätzung seiner Steuerfaktoren seitens der Steuerverwaltung rechtsgenüglich dargelegt hat. 3. a) Gemäss § 106 Abs. 1 und 2 StG wird der Steuerpflichtige, wenn er innerhalb der festgesetzten Nachfrist und Chargé-Mahnung die Steuererklärung nicht einreicht oder vervollständigt, von Amtes wegen eingeschätzt. Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 StG kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.