Die Steuerbehörden für die Veranlagung der direkten Steuern übernähmen nun gemäss § 109 Abs. 1 und 2 StG diese hochgerechneten Umsatzzahlen. Ein Brachenvergleich mit anderen Firmen der selben Branche im Kanton habe ergeben, dass der Warenaufwand durchschnittlich um die 30 - 35 % des jeweils erzielten Umsatzes betrage. Mit anderen Worten betrage der Bruttogewinn durchschnittlich etwa 65 - 70 % des Umsatzes, weshalb das von der Mehrwertssteuerbehörde kalkulierte Resultat nicht zu beanstanden sei. 6. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.