Bezüglich "Aufwand" führt die Steuerverwaltung aus, dass die korrigierten Aufwandpositionen in der Rekursschrift nicht erwähnt seien und somit allem Anschein nach auch nicht bestritten würden. Betreffend "Ertrag/Umsatz" führt die Steuerverwaltung aus, die Abt. Mehrwertsteuer der ESTV bemängle den sehr hohen Materialaufwand, welcher in keinem Verhältnis zum verbuchten Umsatz der Installationen stünde. Aufgrund von repräsentativen Zahlen gehe die ESTV gemäss Art. 60 MWSTG von einem kalkulierten Umsatz von Fr. 414'0718.-- aus. Die Steuerbehörden für die Veranlagung der direkten Steuern übernähmen nun gemäss § 109 Abs. 1 und 2 StG diese hochgerechneten Umsatzzahlen.