Leider habe er erst bei der Bezahlung festgestellt, dass er ausstehende Debitoren aus dem vorangegangenen Jahr im laufenden Jahr abgelegt habe, vermutlich würden daher Abweichungen bestehen. 5. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, das von der Mehrwertsteuer kalkulierte Resultat sei - ohne dass der Rekurrent dieses nachweislich oder zumindest glaubhaft widerlegen könne - nicht zu beanstanden. Bezüglich "Aufwand" führt die Steuerverwaltung aus, dass die korrigierten Aufwandpositionen in der Rekursschrift nicht erwähnt seien und somit allem Anschein nach auch nicht bestritten würden.