Der Pflichtige machte darin hauptsächlich geltend, dass der kalkulierte Umsatz der MWST nicht stimme und legte zur Erläuterung eine "Einzahlungszusammenstellung auf seine Konten" bei. Weiter führte er aus, dass seine kalkulierten Umsätze für die Jahre 2003, 2004 und 2005 stimmen, er hätte sie alle nachgerechnet und mit seinen Zahlungseingängen verglichen. Leider habe er erst bei der Bezahlung festgestellt, dass er ausstehende Debitoren aus dem vorangegangenen Jahr im laufenden Jahr abgelegt habe, vermutlich würden daher Abweichungen bestehen.