Nachdem der Pflichtige trotz Chargé-Mahnung seine Steuererklärung für das Jahr 2005 nicht einreichte, wurde er mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2005 vom 22. Februar 2007 mit einem Einkommen von Fr. 200'000.-- amtlich eingeschätzt. 2. Gegen diese amtliche Veranlagung erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 20. März 2007 unter Beilegung der Steuererklärung 2005 Einsprache mit der Begründung, die von der Mehrwertsteuer erstellte Hochrechnung entspreche nicht seinen effektiven Einnahmen. Weiter führte er aus, dass er gegen diese Erhebung ebenfalls Einsprache erhoben, aber noch keinen Bescheid erhalten habe.